Es sei bei einem solch kurzen Deliktszeitraum schon gar nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer sich darauf eingerichtet hätte, durch deliktische Handlungen relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen. Damit fehle es auch an der Bandenmässigkeit. Der Beschwerdeführer habe bereits am zweiten Tag nach seiner Einreise, nachdem er erkannt habe, worin die von E.________ vermittelten Dienste bestehen würden, aussteigen und bei weiteren Diebstählen nicht mehr mittun wollen. Eine konkludente Abrede zur Teilnahme an einer unbestimmten, jedenfalls grösseren Anzahl von Taten liege damit nicht vor.