Nach seiner Anhaltung beim Diebstahlversuch vom 28. Juni 2019 habe er begonnen, sich aufzulehnen und sich geweigert, weitere «Dienste» für E.________ zu erbringen. Bei dieser Ausgangslage fehle es zur Annahme der Gewerbsmässigkeit bereits an der erforderlichen Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraumes. Dieser beschränke sich auf die Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz, d.h. auf sechs Tage. Es sei bei einem solch kurzen Deliktszeitraum schon gar nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer sich darauf eingerichtet hätte, durch deliktische Handlungen relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen.