3 Hingegen bestreitet er seine Teilnahme am Diebstahl vom 1. Juli 2019 wiederum im Manor in Biel sowie die Gewerbs- und die Bandenmässigkeit betreffend der ihm vorgeworfenen Delikte. Er rügt, die Vorinstanz gehe von einem falschen Prüfungsmassstab aus. Anstatt sich damit zu begnügen, einen offensichtlich fehlenden Tatverdacht zu entlarven, hätte sie die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung prüfen müssen. Es gehe nicht an, den Tatverdacht betreffend Diebstahl vom 1. Juli 2019 einzig auf die erste Aussage von D.__