4. Als Sicherheitshaft wird die Haft während der Zeit zwischen dem Eingang der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht und der Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion, dem Vollzug der Landesverweisung oder der Entlassung bezeichnet (Art. 220 Abs. 2 StPO). Die Anordnung von Sicherheitshaft ist nur zulässig, wenn ein dringender Tatverdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen besteht und ein besonderer Haftgrund gegeben ist (Art. 221 Abs. 1 StPO). Als Zwangsmassnahme muss die Sicherheitshaft zudem das Gebot der Verhältnismässigkeit wahren (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO).