Insbesondere muss das Haftgericht nicht darlegen, ob sich der Tatverdacht im Vergleich zur Haftanordnung im Laufe des Verfahrens verdichtet hat oder nicht, solange aus der Entscheidbegründung hinreichend deutlich hervorgeht, weshalb das Gericht ihn (nach wie vor) als gegeben erachtet. Dies ist hier der Fall. Damit ist der Beschwerdeführer mit dem Einwand der Gehörsverletzung aufgrund ungenügender Begründung nicht zu hören.