Die Vorinstanz verweist zur Begründung des dringenden Tatverdachts zunächst auf ihren Haftanordnungsentscheid vom 20. Juli 2019. Weiter legt sie unter der Nennung verschiedener Stichworte, wozu auch die kompromittierenden Aussagen der Mitbeschuldigten gehören, dar, weshalb sie den dringenden Tatverdacht auf banden- und gewerbsmässig begangenen Diebstahl als erhärtet erachtet. Die Begründung ist zwar relativ kurz, für das Haftprüfungsverfahren jedoch ausreichend, da das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen hat (BGE 137 IV 122 E. 3.2). Insbesondere muss