Dem angefochtenen Entscheid lasse sich auch nicht entnehmen, warum eine Verurteilung wegen Banden- und Gewerbsmässigkeit als wahrscheinlich zu erwarten sei. Es fehle eine Auseinandersetzung mit den Einwänden der Verteidigung, wonach alleine aus zwei Diebstählen in einem Deliktszeitraum von zwei Tagen nicht auf eine banden- und gewerbsmässige Begehung geschlossen werden könne. 3.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) beinhaltet eine Verpflichtung der Behörden, ihre Entscheide zu begründen.