Es lasse sich auch nicht feststellen, ob sich der Tatverdacht, insbesondere betreffend Banden- und Gewerbsmässigkeit, nach Auffassung der Haftrichterin nach den Befragungen vom 23. August 2019 verdichtet habe, oder ob er schon von Anfang an dermassen erhärtet gewesen sei. Dem angefochtenen Entscheid lasse sich auch nicht entnehmen, warum eine Verurteilung wegen Banden- und Gewerbsmässigkeit als wahrscheinlich zu erwarten sei.