3. Rechtliches Gehör 3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung der Begründungspflicht als Teil des rechtlichen Gehörs. So erfolge ein pauschaler Verweis auf die kompromittierenden Aussagen der Mitbeschuldigten, ohne diese im Einzelnen vorzuhalten. Es lasse sich auch nicht feststellen, ob sich der Tatverdacht, insbesondere betreffend Banden- und Gewerbsmässigkeit, nach Auffassung der Haftrichterin nach den Befragungen vom 23. August 2019 verdichtet habe, oder ob er schon von Anfang an dermassen erhärtet gewesen sei.