Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 2. Oktober 2019 als Vertretung der Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Stellungnahme im Beschwerdeverfahren. Mit Replik vom 8. Oktober 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Begehren fest.