Diesen Antrag hiess das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 18. September 2019 gut und versetzte A.________ für drei Monate, d.h. bis zum 10. Dezember 2019 in Sicherheitshaft. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 30. September 2019 Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und seine umgehende Haftentlassung. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 2. Oktober 2019 als Vertretung der Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.