Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 419 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. Oktober 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Ober- richter J. Bähler Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Anordnung Sicherheitshaft Strafverfahren wegen Diebstahls Beschwerde gegen den Entscheid der Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 18. September 2019 (ARR 19 362) Erwägungen: 1. Am 10. September 2019 erhob die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) beim zuständigen Regionalgericht An- klage gegen A.________ und weitere Beschuldigte wegen Diebstahls, banden- und gewerbsmässig begangen. Am gleichen Tag stellte die Staatsanwaltschaft beim Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht oder Vorinstanz) den Antrag, A.________ sei in Si- cherheitshaft zu versetzen. Diesen Antrag hiess das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 18. September 2019 gut und versetzte A.________ für drei Mo- nate, d.h. bis zum 10. Dezember 2019 in Sicherheitshaft. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 30. September 2019 Be- schwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und seine umgehende Haftentlassung. Die Staats- anwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 2. Oktober 2019 als Vertre- tung der Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Stellungnahme im Beschwerdeverfahren. Mit Replik vom 8. Oktober 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Begehren fest. 2. Gestützt auf Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Sicherheitshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Sicher- heitshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde wird eingetreten. 3. Rechtliches Gehör 3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung der Begründungspflicht als Teil des rechtlichen Gehörs. So erfolge ein pauschaler Verweis auf die kompromit- tierenden Aussagen der Mitbeschuldigten, ohne diese im Einzelnen vorzuhalten. Es lasse sich auch nicht feststellen, ob sich der Tatverdacht, insbesondere betref- fend Banden- und Gewerbsmässigkeit, nach Auffassung der Haftrichterin nach den Befragungen vom 23. August 2019 verdichtet habe, oder ob er schon von Anfang an dermassen erhärtet gewesen sei. Dem angefochtenen Entscheid lasse sich auch nicht entnehmen, warum eine Verurteilung wegen Banden- und Gewerbs- mässigkeit als wahrscheinlich zu erwarten sei. Es fehle eine Auseinandersetzung mit den Einwänden der Verteidigung, wonach alleine aus zwei Diebstählen in ei- nem Deliktszeitraum von zwei Tagen nicht auf eine banden- und gewerbsmässige Begehung geschlossen werden könne. 3.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) beinhaltet eine Verpflichtung der Behörden, ihre Entscheide zu begründen. 2 Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Viel- mehr können sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Entscheidend ist, dass die Begründung dergestalt abgefasst ist, dass sich der Be- troffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörden haben leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinwei- sen). 3.3 Die Vorinstanz verweist zur Begründung des dringenden Tatverdachts zunächst auf ihren Haftanordnungsentscheid vom 20. Juli 2019. Weiter legt sie unter der Nennung verschiedener Stichworte, wozu auch die kompromittierenden Aussagen der Mitbeschuldigten gehören, dar, weshalb sie den dringenden Tatverdacht auf banden- und gewerbsmässig begangenen Diebstahl als erhärtet erachtet. Die Be- gründung ist zwar relativ kurz, für das Haftprüfungsverfahren jedoch ausreichend, da das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen hat (BGE 137 IV 122 E. 3.2). Insbe- sondere muss das Haftgericht nicht darlegen, ob sich der Tatverdacht im Vergleich zur Haftanordnung im Laufe des Verfahrens verdichtet hat oder nicht, solange aus der Entscheidbegründung hinreichend deutlich hervorgeht, weshalb das Gericht ihn (nach wie vor) als gegeben erachtet. Dies ist hier der Fall. Damit ist der Beschwer- deführer mit dem Einwand der Gehörsverletzung aufgrund ungenügender Begrün- dung nicht zu hören. 4. Als Sicherheitshaft wird die Haft während der Zeit zwischen dem Eingang der An- klageschrift beim erstinstanzlichen Gericht und der Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion, dem Vollzug der Landesverweisung oder der Entlassung bezeichnet (Art. 220 Abs. 2 StPO). Die Anordnung von Si- cherheitshaft ist nur zulässig, wenn ein dringender Tatverdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen besteht und ein besonderer Haftgrund gegeben ist (Art. 221 Abs. 1 StPO). Als Zwangsmassnahme muss die Sicherheitshaft zudem das Gebot der Verhältnismässigkeit wahren (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO). 5. Dringender Tatverdacht 5.1 Gemäss Anklageschrift vom 10. September 2019 soll sich der Beschwerdeführer mit vier Mitbeschuldigten in der Absicht zusammengeschlossen haben, eine Viel- zahl an Ladendiebstählen zu verüben und damit einen namhaften Teil seines Le- bensunterhalts zu erzielen. Konkret werden ihm im Zeitraum vom 27. Juni 2019 bis am 1. Juli 2019 drei Ladendiebstähle zur Last gelegt, wobei es bei einem davon beim Versuch geblieben sein soll. Die Teilnahme an zwei dieser Diebstähle, nämlich am Diebstahl vom 27. Juni 2019 im Manor in Biel und am versuchten Diebstahl am 28. Juni 2019 im Manor in Yver- don-les-bains wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. 3 Hingegen bestreitet er seine Teilnahme am Diebstahl vom 1. Juli 2019 wiederum im Manor in Biel sowie die Gewerbs- und die Bandenmässigkeit betreffend der ihm vorgeworfenen Delikte. Er rügt, die Vorinstanz gehe von einem falschen Prüfungs- massstab aus. Anstatt sich damit zu begnügen, einen offensichtlich fehlenden Tat- verdacht zu entlarven, hätte sie die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung prüfen müssen. Es gehe nicht an, den Tatverdacht betreffend Diebstahl vom 1. Juli 2019 einzig auf die erste Aussage von D.________ zu stützen, ohne sich mit seinen ent- lastenden Aussagen vom 23. August 2019 auseinanderzusetzen. Letztlich gehe es um drei Sachverhalte, welche sich in einem Zeitraum von fünf Tagen ereignet hät- ten, davon ein Versuch. Der Beschuldigte sei in die Schweiz gekommen, weil einer der Mitbeschuldigten, E.________, ihm und den anderen Arbeit versprochen habe. Stattdessen habe E.________ ihn aber zu Ladendiebstählen angehalten. Nach seiner Anhaltung beim Diebstahlversuch vom 28. Juni 2019 habe er begonnen, sich aufzulehnen und sich geweigert, weitere «Dienste» für E.________ zu erbrin- gen. Bei dieser Ausgangslage fehle es zur Annahme der Gewerbsmässigkeit be- reits an der erforderlichen Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraumes. Dieser beschränke sich auf die Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz, d.h. auf sechs Tage. Es sei bei einem solch kurzen Deliktszeitraum schon gar nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer sich darauf eingerichtet hätte, durch deliktische Handlungen relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen. Damit fehle es auch an der Bandenmässigkeit. Der Beschwerdeführer habe bereits am zweiten Tag nach seiner Einreise, nachdem er erkannt habe, worin die von E.________ vermittelten Dienste bestehen würden, aussteigen und bei weiteren Diebstählen nicht mehr mittun wollen. Eine konkludente Abrede zur Teilnahme an einer unbestimmten, jedenfalls grösseren Anzahl von Taten liege damit nicht vor. Auch ergäbe sich aus den belastenden Aussagen von F.________ das Merkmal einer minimalen Organisation eines gemeinsamen deliktischen Handelns nicht. 5.2 Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtspre- chung keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunk- te für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen. Es genügt, dass die Untersuchungsbehörden das Bestehen eines dringenden Tatver- dachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt hier nur wenig Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat der Haftrichter we- der ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Straf- richter vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_148/2013 vom 2. Mai 2013 E. 4; 1B_197/2009 vom 7. August 2009 E. 3.1). Die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht sind zu Beginn der Strafuntersu- chung noch geringer; im Laufe des Verfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen (Urteil des Bun- desgerichts 1B_34/2007 vom 27. März 2007 E. 3.3 mit Hinweisen). Falls bereits in einem früheren Verfahrensstadium konkrete belastende Beweisergebnisse vorla- gen, kann es für die Fortdauer der Haft genügen, wenn der erhebliche Tatverdacht im Laufe der Untersuchung weder ausgeräumt, noch deutlich abgeschwächt wird 4 (HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 197 StPO). 5.3 Den Tatbestand des Diebstahls erfüllt, wer jemandem eine fremde bewegliche Sa- che zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern (Art. 139 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Stiehlt der Dieb gewerbsmässig, liegt eine qualifizierte Tatbegehung vor (Art. 139 Ziff. 2 StGB). Gleiches gilt, wenn der Dieb als Mitglied einer Bande han- delt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammenge- funden hat. In diesem Fall liegt die Mindeststrafe bei sechs Monaten Freiheitsstrafe (Art. 139 Ziff. 3 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt der Ansatzpunkt für die Um- schreibung der Gewerbsmässigkeit im Begriff des berufsmässigen Handelns. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Eine quasi «ne- benberufliche» deliktische Tätigkeit kann dabei genügen. Wesentlich ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung dar- stellen; dann ist die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben. Verlangt wird, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht han- delte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten ge- schlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter die fraglichen Tat- bestände fallenden Taten bereit gewesen (BGE 123 IV 113 E. 2c; 119 IV 129 E. 3a). Bandenmässigkeit ist nach der allgemeinen Formulierung des Bundesgerichts ge- geben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstän- diger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzu- wirken. Dieser Zusammenschluss ist es, der den Einzelnen psychisch und physisch stärkt, ihn deshalb besonders gefährlich macht und die Begehung von weiteren solchen Straftaten voraussehen lässt (BGE 124 IV 286 E. 2a; Urteil des Bundesge- richts 6S_312/2004 vom 24. März 2005 E. 3). Treffen die beiden Qualifikationsgründe zusammen, so hat dies auf den Strafrah- men keine zusätzlichen Auswirkungen: Es tritt die Rechtsfolge der Bandenmässig- keit (Art. 139 Ziff. 3 StGB) ein. Die Sanktionsdrohung nach Ziff. 2 (Gewerbsmässig- keit) ist darin mit enthalten. Nicht ausgeschlossen ist indes die Berücksichtigung der doppelten Qualifikation im Rahmen der konkreten Strafzumessung (NIGG- LI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 136 zu Art. 139 StGB mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.4 Unbestrittenermassen hat sich der Beschwerdeführer an zwei aufeinanderfolgen- den Tagen, am 27. und am 28. Juni 2019, an zwei Ladendiebstählen beteiligt. Wie auf den Überwachungsaufnahmen zu erkennen ist, waren beim Diebstahl vom 5 27. Juni 2019 im Manor in Biel auch E.________, G.________, F.________ und D.________ dabei (pag. 474 ff.). Den Diebstahlsversuch am Tag darauf im Manor in Yverdon-les-bains soll der Beschwerdeführer gemäss Anklage zusammen mit F.________ und einer unbekannten Person begangen haben. Weiter besteht laut Staatsanwaltschaft der Verdacht, der Beschwerdeführer habe bei einem Diebstahl am 1. Juli 2019 mitgewirkt, indem er den Rucksack mit dem Diebesgut entgegen- genommen habe. Dies folgert die Staatsanwaltschaft daraus, dass der Mitbeschul- digte D.________ bei seiner ersten Einvernahme vom 1. Juli 2019 angegeben hat- te, den Rucksack am Bahnhof einem Blonden namens H.________ übergeben zu haben (pag. 686 Z. 69 ff.). Daran, dass der betreffende Mann blond gewesen war und an einen Namen wollte er sich zwar später nicht mehr erinnern. Auch will er den Beschwerdeführer erst auf der Rückreise nach Rumänien im Zug kennenge- lernt haben. Er bestätigte jedoch erneut, den Rucksack am Bahnhof einer anderen Person weitergegeben zu haben (Einvernahme vom 23. August 2019 Z. 69 f.). Be- reits die hier wiedergegebenen Behauptungen zeigen, dass die Aussagen von D.________ widersprüchlich sind. Die Angabe, er habe den Beschwerdeführer erst bei der Rückreise kennengelernt, steht zudem im Widerspruch zur Tatsache, dass er auf den Videoaufnahmen aus dem Manor in Biel zusammen mit dem Beschwer- deführer zu sehen ist. Ganz allgemein sind die Aussagen der fünf Beschuldigten von Widersprüchen und wenig schlüssigen Erklärungsversuchen geprägt. Wieder- holt bestreiten sie ihre Beteiligung an den ihnen zur Last gelegten Taten sogar dann, wenn man ihnen Videoaufnahmen, auf denen sie deutlich zu erkennen sind, vorhält. Insgesamt sind die Aussagen daher wenig glaubhaft und es kann kaum darauf abgestellt werden. Fest steht hingegen, dass am 1. Juli 2019 alle Beschul- digten mit Ausnahme des Beschwerdeführers nach ihrem Aufenthalt im Manor an- gehalten werden konnten. Der auf dem Überwachungsvideo sichtbare Rucksack mit dem Diebesgut konnte hingegen nicht sichergestellt werden (vgl. Anzeigerap- port pag. 471). Stattdessen wurden beim Beschwerdeführer bei seiner Anhaltung in Chiasso mutmassliches Diebesgut, insbesondere Parfüms, sichergestellt (pag. 377). Zudem war der Beschwerdeführer drei resp. vier Tage vorher zusam- men mit der genau gleichen Gruppe resp. einzelnen Personen, die am 1. Juli 2019 beim Diebstahl im Manor erwischt wurden, an anderen Ladendiebstählen beteiligt. Mit vier davon war er auch bei seiner Festnahme im Tessin unterwegs. Es liegt da- her der Verdacht nahe, dass er derjenige gewesen sein muss, welcher am 1. Juli 2019 das Deliktsgut entgegennahm. Es bestehen auf alle Fälle vertretbare Gründe, um von einer Beteiligung des Beschwerdeführers auch an diesem Diebstahl aus- zugehen, womit diesbezüglich ein dringender Tatverdacht zu bejahen ist. Es fragt sich, ob sich mit diesem und den beiden Diebstählen vom 27. und 28. Juni 2019 die Annahme einer qualifizierten Tatbegehung, zunächst in Form von Ge- werbsmässigkeit, rechtfertigen lässt. Das erste Kriterium, nämlich die mehrfache Tatbegehung, ist gegeben. Werden eine bestimmte Anzahl an Delikten wie hier in relativ kurzer Zeit verübt, spricht dies zudem eher für die Annahme von Gewerbs- mässigkeit, als wenn die gleiche Anzahl an Taten mit der gleichen Deliktssumme sich über eine längere Zeitspanne verteilt (vgl. NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 97 zu Art. 139 StGB). Der Deliktsbetrag für diese drei Taten beläuft sich auf CHF 2‘805.90, was, wenn man von einer gleichmässigen Aufteilung ausgeht, für 6 den Beschwerdeführer einen Betrag von rund CHF 561.00 ausmacht. Im Vergleich zum Lohn, den er in Rumänien in seinem Beruf als Sanitärinstallateur im gleichen Zeitraum verdienen dürfte, ist dies eine beträchtliche Summe. Der Mitbeschuldigte F.________, mit dem der Beschwerdeführer notabene in die Schweiz eingereist war, gab zudem ausdrücklich an, er und die anderen Männer, zu denen auch der Beschwerdeführer gehört, seien unter anderem in die Schweiz gekommen, um zu stehlen (Einvernahme vom 23. August 2019 Z. 165 ff.). Hinzu kommt, dass der Be- schwerdeführer in diversen Ländern wegen Diebstahls vorbestraft ist (vgl. pag. 997 ff.). Dies zeigt, dass er sich wohl nicht zum ersten Mal über Diebstähle ein (zusätz- liches) Einkommen verschafft oder zu verschaffen sucht. Es deutet somit einiges darauf hin, dass er auch im Juni 2019 mit der Absicht in die Schweiz kam, sich durch die Begehung mehrerer Ladendiebstähle einen namhaften Beitrag an seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Selbst wenn ein dringender Tatverdacht auf gewerbsmässige Begehung von Diebstählen zu verneinen wäre, wäre aufgrund des dringenden Tatverdachts auf bandenmässige Begehung immer noch der höhere Strafrahmen von Art. 139 Ziff. 3 StGB massgeblich. Denn die bereits erwähnten Aussagen von F.________ spre- chen vor allem auch für die Annahme von Bandenmässigkeit. Es lässt sich daraus klar schliessen, dass die fünf Beschuldigten sich in die Schweiz begaben, um hier Ladendiebstähle zu verüben. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen diese Schlussfolgerung mit dem Argument, er sei in die Schweiz gekommen, um Arbeit zu finden. Nach den ersten beiden Diebstählen, als er gemerkt habe, welche Art von «Arbeit» E.________ ihm vermittelt habe, habe er aussteigen wollen. Wie die Staatsanwaltschaft hierzu zu Recht einwendet, enthalten die Aussagen des Be- schwerdeführers vom 23. August 2019 aber mehrere markante Widersprüche und sind deshalb nicht durchwegs als glaubhaft zu erachten. Abgesehen davon wendet die Staatsanwaltschaft weiter ein, es habe eben gerade vor dem geplanten Aus- stieg aus der Gruppe der ausdrückliche Wille aller fünf Beschuldigten, in der Schweiz Diebstähle zu verüben, bestanden. Dies sei von F.________ anlässlich seiner Einvernahme vom 23. August 2019, Z. 285 ff., klar bestätigt worden. Selbst wenn der Beschwerdeführer, wie von ihm behauptet, tatsächlich zuerst geglaubt habe, E.________ würde ihm eine legale Arbeitsstelle verschaffen, sei ihm vor oder spätestens während dem ersten gemeinsamen Betreten einer Parfümerie zwecks Diebstahls bewusst gewesen, um was für eine Arbeit es tatsächlich gegan- gen sei. Diese Argumentation überzeugt. Abgesehen davon, dass nicht zuletzt auf- grund des einschlägigen Vorstrafenregisters des Beschwerdeführers hinter seine Beteuerungen, auf der Suche nach einer legalen Arbeitstätigkeit gewesen zu sein, ein grosses Fragezeichen zu setzen ist, hätte er bis zum Betreten des Manors in Biel am 27. Juni 2019 die Möglichkeit gehabt, umzudrehen und auf ein Mitwirken bei den Ladendiebstählen zu verzichten. Stattdessen war er unbestrittenermassen bei der Begehung von zwei Diebstählen dabei und wird dringend verdächtigt, auch in die Tat vom 1. Juli 2019 aktiv involviert gewesen zu sein. Sodann ist fraglich, ob der Beschwerdeführer die Schweiz rein aus freien Stücken wieder verlassen wollte, oder nicht doch, weil seine Gefährten am 1. Juli 2019 angehalten worden waren und ihrer gemeinsamen Aktivitäten damit ein Ende gesetzt wurde. Dass sie über 7 einen gemeinsamen Willen verfügten, mehrere selbstständig und noch näher zu definierende Ladendiebstähle zu begehen, scheint jedenfalls sehr wahrscheinlich. Zusammenfassend liegen vertretbare Gründe vor, den dringenden Tatverdacht des Diebstahls nicht nur auf die Vorfälle vom 27. und 28. Juni 2019, sondern auch auf denjenigen vom 1. Juli 2019 und auf die Qualifikationsgründe der Gewerbs- und der Bandenmässigkeit zu beziehen. 6. Das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes, konkret von Fluchtgefahr, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und bedarf daher keiner weiteren Ausführungen. 7. Verhältnismässigkeit 7.1 Dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend muss die Anordnung der Sicherheitshaft schliesslich geeignet, erforderlich und zumutbar sein. In zeitlicher Hinsicht bedeutet dies, dass eine Person nicht übermässig lange in Haft gehalten werden darf. Eine übermässige Haftdauer liegt vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu er- wartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Dies ergibt sich aus Art. 212 Abs. 3 StPO. Der Richter darf die Haft daher nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehen- den Sanktion rückt (BGE 139 IV 270 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_283/2016 vom 26. August 2016 E. 5.2). 7.2 Wie sich aus den Erwägungen zum dringenden Tatverdacht ergibt, ist eine Verur- teilung wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls nicht ausgeschlossen. Demnach hat der Beschwerdeführer mit einer Freiheitsstrafe nicht unter sechs Mo- naten zu rechnen (Art. 139 Ziff. 3 StGB). Von der Staatsanwaltschaft wird eine Freiheitsstrafe von acht Monaten beantragt. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 2. Juli 2019 in Haft. Die Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht ist auf den 17./18. Dezember 2019 angesetzt. Die Gefahr der Überhaft besteht unter diesen Umständen nicht. Damit ist die Anordnung der Sicherheitshaft bis am 10. Dezem- ber 2019 in zeitlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO, welche gleich wirksam und geeignet wären, um der unbestrittener- massen vorhandenen Fluchtgefahr entgegenzuwirken, werden vom Beschwerde- führer keine genannt und sind auch nicht ersichtlich. Der Verhältnismässigkeits- grundsatz wird somit gewahrt. 8. Die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherheitshaft bis am 10. Dezember 2019 sind erfüllt. Insbesondere kann sie sich auf einen dringenden Tatverdacht wegen banden- und gewerbsmässig begangenen Diebstahls stützen und ist ver- hältnismässig. Die vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten Einwände ver- fangen nicht. Dementsprechend wird die Beschwerde abgewiesen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer nach Art. 428 Abs. 1 StPO kostenpflichtig. Die ihm aufzuerlegenden Verfahrens- kosten belaufen sich entsprechend der Praxis der Beschwerdekammer in Strafsa- chen und in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 1‘500.00. 8 10. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Fürsprecher B.________, für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das Sachgericht festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsi- dentin I.________ (mit den Akten) - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsident J.________ (mit den Akten) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 10. Oktober 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10