6. Der vorliegende Entscheid nach Art. 94 StPO ergeht nicht in einem Rechtsmittelverfahren im eigentlichen Sinne und kennt – anders als dies etwa im Ausstandsverfahren nach Art. 56 ff. StPO der Fall ist – keine Kostenregelung. Daher kommt die Grundregel von Art. 423 StPO zum Tragen; das heisst die Verfahrenskosten von CHF 300.00 trägt der Kanton Bern. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: