Dass bei ihm die Zustellfiktion zum Tragen gekommen ist, hat er sich im Übrigen selber zuzuschreiben. Es liegen somit eindeutig keine rechtserheblichen Säumnisgründe, wie es etwa Naturereignisse, schwerer Unfall mit Spitalaufenthalt, akute Krankheit oder Ähnliches darstellen würden, vor. 2 5. Weshalb die Opferhilfe die vom Gesuchsteller verursachten Kosten im Verfahren BK 19 400 übernehmen sollte, ist nicht ersichtlich.