4. Das Wiederherstellungsgesuch ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen. Weder aus den vorgelegten Dokumenten noch aus seinen Ausführungen ergibt sich, dass es dem Gesuchsteller unmöglich gewesen wäre, die Beschwerdefrist zu wahren oder mit der Fristwahrung einen Dritten zu betrauen. Der Zustellvorgang der Post ist korrekt abgelaufen und kann beim Gesuchsteller in keiner Weise eine Schuldlosigkeit begründen. Dass bei ihm die Zustellfiktion zum Tragen gekommen ist, hat er sich im Übrigen selber zuzuschreiben.