1. Mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 400 vom 17. September 2019 trat die Beschwerdekammer in Strafsachen auf die Beschwerde des Strafund Zivilklägers B.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 12. August 2019 nicht ein. Die Beschwerde war verspätet. Mit Schreiben vom 25. September 2019 stellte der Gesuchsteller ein «Gesuch um Wiederherstellung der Frist (Art. 94 StPO)».