Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 418 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. Oktober 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Gesuchsteller Gegenstand Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist / Verfahren der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland O 19 8117 Erwägungen: 1. Mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 400 vom 17. September 2019 trat die Beschwerdekammer in Strafsachen auf die Beschwerde des Straf- und Zivilklägers B.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) gegen die Nichtanhand- nahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 12. August 2019 nicht ein. Die Beschwerde war verspätet. Mit Schreiben vom 25. September 2019 stellte der Gesuchsteller ein «Gesuch um Wiederherstellung der Frist (Art. 94 StPO)». Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). 2. Nach Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei, die eine Frist versäumt hat, die Wie- derherstellung dieser verlangen. Sie hat dabei glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Eine Wiederherstellung setzt voraus, dass ob- jektive oder subjektive Gründe (z.B. Naturereignisse, Unfall, Krankheit) es dem Be- troffenen verunmöglichten, die Frist zu wahren. Jedes Verschulden, auch bloss leichte Fahrlässigkeit, schliesst einer Wiederherstellung der versäumten Frist aus (BRÜSCHWEILER, in: Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 85 StPO). 3. Der Gesuchsteller bringt folgende Gründe vor, weshalb er die Frist unverschuldet verpasst habe: 1. Gesundheitliche Gründe: […] Leider bin ich zeitweise gehunfähig was im beige- legten Ärztlichen Bericht des Spitals Thun attestiert wird. Es war ein Militärunfall aus dem Jahre 1970 mit total 23 Spitaltagen, ausgewiesen im Dienstbüchlein. Jetzt habe ich eine Attacke erfahren welche zur Strafanzeige meines Anwaltes führte. Gehen ist sporadisch unmöglich, das war auch am Datum des "Schreibens gegen Unterschrift" der Staatsanwaltschaft Kt. Bern, Region Oberland der Fall. Ich bin jetzt schwerst gehbehindert verursacht durch den Militärunfall […] am rechten Bein und gehbehin- dert nach einer Attacke am linken Bein. Ärztliches Zeugnis kann zeitnah ediert werden. 2. Nicht erwar- tete Dringlichkeit: Kurz vor ihrem "Schreiben gegen Unterschrift" habe ich das Schreiben der Militär- und Polizeidirektion Kt. Bern erhalten. Da ist der Verkauf meiner Waffen angekündigt und der Erlös aus diesem Verkauf zeitnah zu meinen Gunsten notiert. Das ist die weitere Begründung für das nicht termingerechte Abholen ihrer Post. In der Abholungseinladung der Post ist der Hinweis "gegen Unter- schrift" angekreuzt. Kein Hinweis auf eine Gerichtsurkunde oder auf einen eingeschriebenen Brief […]. 3. Antrag: Ich bitte Sie, die verpasste Frist wiederherzustellen. Die Beschwerde an die Be- schwerdekammer, Obergericht Kt. Bern in ihrer Gesamtheit zuzulassen. Die Kosten von CHF 300.00 und weitere Kosten sind durch die Opferhilfe des Kt. Bern zu begleichen […]. 4. Das Wiederherstellungsgesuch ist offensichtlich unbegründet und daher abzuwei- sen. Weder aus den vorgelegten Dokumenten noch aus seinen Ausführungen er- gibt sich, dass es dem Gesuchsteller unmöglich gewesen wäre, die Beschwerde- frist zu wahren oder mit der Fristwahrung einen Dritten zu betrauen. Der Zustell- vorgang der Post ist korrekt abgelaufen und kann beim Gesuchsteller in keiner Weise eine Schuldlosigkeit begründen. Dass bei ihm die Zustellfiktion zum Tragen gekommen ist, hat er sich im Übrigen selber zuzuschreiben. Es liegen somit ein- deutig keine rechtserheblichen Säumnisgründe, wie es etwa Naturereignisse, schwerer Unfall mit Spitalaufenthalt, akute Krankheit oder Ähnliches darstellen würden, vor. 2 5. Weshalb die Opferhilfe die vom Gesuchsteller verursachten Kosten im Verfahren BK 19 400 übernehmen sollte, ist nicht ersichtlich. 6. Der vorliegende Entscheid nach Art. 94 StPO ergeht nicht in einem Rechtsmittel- verfahren im eigentlichen Sinne und kennt – anders als dies etwa im Ausstandsver- fahren nach Art. 56 ff. StPO der Fall ist – keine Kostenregelung. Daher kommt die Grundregel von Art. 423 StPO zum Tragen; das heisst die Verfahrenskosten von CHF 300.00 trägt der Kanton Bern. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist betreffend die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 12. August 2019 (O 19 8117) wird ab- gewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, trägt der Kanton Bern. 3. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Gesuchsteller - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt C.________ (mit den Akten) Bern, 2. Oktober 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 4