12. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschlagnahme als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demzufolge werden die Kosten des Verfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.