Die Beschlagnahme ist insbesondere auch in Bezug auf die in Frage stehende Straftat gerechtfertigt. Das Erwerbserfordernis des Waffenerwerbsscheins ist zwingend und bezweckt namentlich die Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen und Munition (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2 Bst. c WG). Vorliegend konnte indessen nicht vorgängig geprüft werden, ob der Beschwerdeführer über die notwendigen Voraussetzungen für den Erhalt eines Waffenerwerbsscheins (Art. 8 Abs. 2 WG e contrario i.V.m. Art. 52 Abs. 1 der der Waffenverordnung [WV; SR 514.541]) verfügt.