Die Eignung der Beschlagnahme zur Sicherstellung einer späteren Einziehung der Waffe ist offensichtlich gegeben. Da die mit der Beschlagnahme verfolgten Ziele nicht durch mildere Mittel erreicht werden können und gegenüber den individuellen Interessen des Beschwerdeführers an der Ausübung von Schiesssport überwiegen, sind auch die Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der Beschlagnahme zu bejahen. Die Beschlagnahme ist insbesondere auch in Bezug auf die in Frage stehende Straftat gerechtfertigt.