11. 11.1 Schliesslich muss die Beschlagnahme verhältnismässig, also geeignet, erforderlich und zumutbar sein. Namentlich dürfen die mit der Beschlagnahme angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Art. 197 Abs. 1 Bst. c StPO) und muss die Bedeutung der Straftat die Beschlagnahme rechtfertigen (Art. 197 Abs. 1 Bst. d StPO). 11.2 Die Eignung der Beschlagnahme zur Sicherstellung einer späteren Einziehung der Waffe ist offensichtlich gegeben.