Unter den gegebenen Umständen ist eine Gefährdung nicht von vornherein auszuschliessen; sie wird vom erkennenden Sachgericht endgültig zu beurteilen sein. Daran vermag der Einwand des Beschwerdeführers, keine bösen Absichten zu hegen und die Pistole einzig zwecks Ausübung von Schiesssport erworben zu haben, nichts zu ändern.