4 Mithin sind an die vom Waffenbesitzer ausgehende Gefahr keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_945/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1.2; 2C_444/2017 vom 19. Februar 2018 E. 3.2.1 zur waffenrechtlichen Beschlagnahme und Einziehung). Am 4. Juni 2019 wurde eine Beistandschaft über den Beschwerdeführer errichtet.