Die Sicherungseinziehung nach Art. 69 Abs. 1 StGB bedingt sodann, dass der fragliche Gegenstand die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet. Insofern eine solche Prognose schon im Einziehungsverfahren nie mit Gewissheit getroffen werde kann, muss im vorangehenden Beschlagnahmeverfahren konsequenterweise genügen, dass eine derartige Gefährdung zumindest nicht ausgeschlossen ist (BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N. 36 zu Art. 263 StPO).