69 Abs. 1 StGB setzt zunächst voraus, dass der fragliche Gegenstand zur Begehung einer Straftat gedient hat (Deliktskonnex). Wie zuvor ausgeführt liegt mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Widerhandlung gegen das Waffengesetz vor, begangen durch den unrechtmässigen Erwerb der beschlagnahmten Pistole und der zugehörigen Munition. Damit ist der erforderliche Konnex zwischen der in Frage stehenden Straftat und den mit Beschlag belegten Gegenständen gegeben. 10.3 Die Sicherungseinziehung nach Art.