10. 10.1 In Bezug auf das Erfordernis der voraussichtlichen Einziehung (Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO) hat die Beschwerdekammer zu prüfen, ob eine spätere Einziehung durch den erkennenden Sachrichter wahrscheinlich erscheint (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2016.389 vom 4. Mai 2017 E. 3.3). 10.2 Die zur Diskussion stehende Sicherungseinziehung nach Art. 69 Abs. 1 StGB setzt zunächst voraus, dass der fragliche Gegenstand zur Begehung einer Straftat gedient hat (Deliktskonnex).