Somit bestehen ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer durch den Erwerb der beschlagnahmten Pistole und der zugehörigen Munition den Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG erfüllt hat. Der Einwand des Beschwerdeführers, nicht gewusst zu haben, dass der vor Jahren ausgestellte Waffenerwerbsschein nicht mehr gültig sei und er deshalb davon ausgegangen sei, die Pistole rechtmässig erworben zu haben, vermag den gegen ihn bestehenden Tatverdacht nicht zu entkräften. Ob und inwieweit ein Irrtum über die Rechtswidrigkeit i.S.v. Art. 21 StGB vorliegt, wird vom Sachgericht zu beurteilen sein.