15 Abs. 1 WG). Wer vorsätzlich ohne Berechtigung eine Waffe oder Munition erwirbt und/oder besitzt, macht sich strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG). 9.3 Die beschlagnahmte Pistole fällt als Feuerwaffe unter das Waffengesetz (Art. 4 Abs. 1 Bst. a WG). Ihr rechtmässiger Erwerb bedurfte daher eines gültigen Waffenerwerbsscheins. Ein solcher lag im Erwerbszeitpunkt offensichtlich nicht vor. Somit bestehen ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer durch den Erwerb der beschlagnahmten Pistole und der zugehörigen Munition den Tatbestand von Art.