d), die zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden (Bst. c) oder die wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sind, solange der Eintrag nicht gelöscht ist (Bst. d). Munition darf nur von Personen erworben werden, die zum Erwerb der entsprechenden Waffe berechtigt sind (Art. 15 Abs. 1 WG).