3 zum Erwerb einer einzigen Waffe oder eines einzigen wesentlichen Waffenbestandteils (Art. 9b Abs. 1 WG). Keinen Waffenerwerbsschein erhalten gemäss Art. 8 Abs. 2 WG Personen, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben (Bst. a), die unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden (Bst. d), die zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden (Bst.