Nicht erforderlich ist, dass die vorhandenen Beweise und Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2016.389 vom 4. Mai 2017 E. 3.2). 9.2 Wer eine Waffe erwerben will, bedarf eines Waffenerwerbsscheins nach Art. 8 Abs. 1 des Waffengesetzes (WG; SR 514.54). Dieser wird von der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons erteilt (Art. 9 Abs. 1 WG) und ist während sechs Monaten gültig (Art. 9b Abs. 3 WG). Er gilt für die ganze Schweiz und ermächtigt