9. 9.1 In Bezug auf die Voraussetzung des hinreichenden Tatverdachts (Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO) genügt, dass ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich ein Sachverhalt in dem Sinne ereignet hat, dass er einen Straftatbestand erfüllt (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 14 7 vom 19. Februar 2014 E. 3.2). Nicht erforderlich ist, dass die vorhandenen Beweise und Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2016.389 vom 4. Mai 2017 E. 3.2).