7. Bezüglich der Voraussetzung der gesetzlichen Grundlage (Art. 197 Abs. 1 Bst. a StPO) ist festzuhalten, dass eine solche mit Art. 263 Abs. 1 StPO gegeben ist. Von Interesse ist vorliegend dessen Bst. d, wonach Gegenstände einer beschuldigten Person beschlagnahmt werden können, wenn sie voraussichtlich einzuziehen sind. Diese sog. Sicherungseinziehungsbeschlagnahme stellt die vorsorgliche Massnahme zur Durchsetzung des Einziehungsrechts nach Art. 69 ff StGB dar.