197 Abs. 1 StPO konkretisiert. Nach dessen Wortlaut können Zwangsmassnahmen ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (Bst. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). 6. Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen (Art. 263 Abs. 2 StPO). Ein solcher liegt mit der Beschlagnahmeverfügung vom 29. August 2019 vor.