2 5. Die Beschlagnahme stellt einen Eingriff die Eigentumsgarantie nach Art. 26 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) dar (BGE 128 I 129 E. 3.1.3 S. 133). Einschränkungen von Grundrechten sind gestützt auf Art. 36 BV zulässig, sofern sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sind und den Kerngehalt des Grundrechts wahren. Diese Voraussetzungen werden für die Anordnung strafprozessualer Zwangsmassnahmen in Art. 197 Abs. 1 StPO konkretisiert.