Die Waffe habe er sich angeschafft, um seinem Hobby (dem Schiesssport) nachzugehen. Er habe weder böse Absichten gehegt noch beabsichtigt, dass die Pistole in die Hände seiner erwachsenen Tochter gelange. 4. Die Generalstaatsanwaltschaft begründet ihren Antrag damit, dass die fraglichen Gegenstände voraussichtlich einzuziehen sein werden (Art. 263 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 69 ff. des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0). Sie wirft dem Beschwerdeführer vor, sich der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gemacht zu haben, indem er die beschlagnahmte Pistole ohne Waffenerwerbsschein und daher unrechtmässig erworben haben soll.