3. Der Beschwerdeführer verlangt die Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände. Er bringt zusammengefasst vor, es bestehe kein Grund für die Beschlagnahme resp. eine spätere Einziehung. Ihm sei vor Jahren in Nidau vom damaligen Regierungsstatthalteramt ein Waffenerwerbsschein ausgestellt worden. Er habe nicht gewusst, dass dieser zeitlich befristet sei und sei entsprechend davon ausgegangen, nach wie vor im Besitz eines gültigen Waffenerwerbsscheins zu sein. Er wolle nun einen gültigen Waffenerwerbsschein erwerben. Die Waffe habe er sich angeschafft, um seinem Hobby (dem Schiesssport) nachzugehen.