BSG 162.11]). Als Eigentümer der beschlagnahmten Gegenstände ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Mangels aktenkundiger Empfangsbestätigung der angefochtenen Beschlagnahmeverfügung ist von der fristgerechten Erhebung der Beschwerde auszugehen. Auf die im Übrigen formgerechte Beschwerde ist einzutreten.