Am 2. Oktober 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2019 setzte die Verfahrensleitung die Frist zur Einreichung einer Replik neu an, nachdem die erste Verfügung vom 2. Oktober 2019 dem Beschwerdeführer nicht hatte zugestellt werden können. In der Replik vom 30. Oktober 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest.