1. Mit Verfügung vom 29. August 2019 beschlagnahmte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland eine Pistole Makarov 9 mm (Nr. 6033 1973) inkl. einer Schachtel Munition «prvi patizan» 9 mm mit 48 Patronen und des dazugehörigen Schultertragholsters «VEGA» von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Dagegen erhob er mit Schreiben vom 19. September 2019 Beschwerde. Am 30. September 2019 eröffnete die Verfahrensleitung das Beschwerdeverfahren und gewährte der Generalstaatsanwaltschaft eine Frist zur Stellungnahme. Am 2. Oktober 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.