Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 417 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. November 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Falkner, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin i.V. Imboden Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Beschlagnahme Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz und Begünstigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 29. August 2019 (BJS 19 18572) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 29. August 2019 beschlagnahmte die Regionale Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland eine Pistole Makarov 9 mm (Nr. 6033 1973) inkl. einer Schachtel Munition «prvi patizan» 9 mm mit 48 Patronen und des dazugehörigen Schultertragholsters «VEGA» von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Dagegen erhob er mit Schreiben vom 19. September 2019 Beschwerde. Am 30. September 2019 eröffnete die Verfahrensleitung das Beschwerdeverfahren und gewährte der Generalstaatsanwaltschaft eine Frist zur Stellungnahme. Am 2. Ok- tober 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2019 setzte die Verfahrensleitung die Frist zur Einreichung einer Replik neu an, nachdem die erste Verfügung vom 2. Oktober 2019 dem Beschwerdeführer nicht hatte zugestellt werden können. In der Replik vom 30. Oktober 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbe- gehren fest. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Straf- prozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Als Eigentümer der beschlagnahmten Gegenstände ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Mangels aktenkundiger Empfangsbestätigung der angefochtenen Beschlagnahme- verfügung ist von der fristgerechten Erhebung der Beschwerde auszugehen. Auf die im Übrigen formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer verlangt die Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände. Er bringt zusammengefasst vor, es bestehe kein Grund für die Beschlagnahme re- sp. eine spätere Einziehung. Ihm sei vor Jahren in Nidau vom damaligen Regie- rungsstatthalteramt ein Waffenerwerbsschein ausgestellt worden. Er habe nicht gewusst, dass dieser zeitlich befristet sei und sei entsprechend davon ausgegan- gen, nach wie vor im Besitz eines gültigen Waffenerwerbsscheins zu sein. Er wolle nun einen gültigen Waffenerwerbsschein erwerben. Die Waffe habe er sich ange- schafft, um seinem Hobby (dem Schiesssport) nachzugehen. Er habe weder böse Absichten gehegt noch beabsichtigt, dass die Pistole in die Hände seiner erwach- senen Tochter gelange. 4. Die Generalstaatsanwaltschaft begründet ihren Antrag damit, dass die fraglichen Gegenstände voraussichtlich einzuziehen sein werden (Art. 263 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 69 ff. des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0). Sie wirft dem Beschwerdeführer vor, sich der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gemacht zu haben, indem er die beschlagnahmte Pistole ohne Waffenerwerbsschein und daher un- rechtmässig erworben haben soll. 2 5. Die Beschlagnahme stellt einen Eingriff die Eigentumsgarantie nach Art. 26 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) dar (BGE 128 I 129 E. 3.1.3 S. 133). Einschränkungen von Grundrechten sind gestützt auf Art. 36 BV zulässig, sofern sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öf- fentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sind und den Kerngehalt des Grund- rechts wahren. Diese Voraussetzungen werden für die Anordnung strafprozessua- ler Zwangsmassnahmen in Art. 197 Abs. 1 StPO konkretisiert. Nach dessen Wort- laut können Zwangsmassnahmen ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgese- hen sind (Bst. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit ange- strebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). 6. Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuord- nen (Art. 263 Abs. 2 StPO). Ein solcher liegt mit der Beschlagnahmeverfügung vom 29. August 2019 vor. 7. Bezüglich der Voraussetzung der gesetzlichen Grundlage (Art. 197 Abs. 1 Bst. a StPO) ist festzuhalten, dass eine solche mit Art. 263 Abs. 1 StPO gegeben ist. Von Interesse ist vorliegend dessen Bst. d, wonach Gegenstände einer beschuldigten Person beschlagnahmt werden können, wenn sie voraussichtlich einzuziehen sind. Diese sog. Sicherungseinziehungsbeschlagnahme stellt die vorsorgliche Mass- nahme zur Durchsetzung des Einziehungsrechts nach Art. 69 ff StGB dar. 8. Im Hinblick auf die nachfolgend zu beurteilenden Voraussetzungen des hinreichen- den Tatverdachts und des Erfordernisses der voraussichtlichen Einziehung ist ein- leitend festzuhalten, dass die Beschwerdekammer – entsprechend der Natur der Beschlagnahme als konservatorische provisorische Massnahme – bei der Überprü- fung der Zulässigkeit der Beschlagnahme keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen hat. Diese obliegt dem er- kennenden Sachgericht. Die Beschwerdekammer hebt die Beschlagnahme nur auf, wenn deren Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (vgl. BGE 124 IV 313 E. 4 S. 316; Urteil des Bundesgerichts 1B_195/2018 vom 7. Juni 2018 E. 3.1). 9. 9.1 In Bezug auf die Voraussetzung des hinreichenden Tatverdachts (Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO) genügt, dass ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich ein Sachverhalt in dem Sinne ereignet hat, dass er einen Straftatbestand erfüllt (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 14 7 vom 19. Februar 2014 E. 3.2). Nicht erforderlich ist, dass die vorhandenen Beweise und Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (Be- schluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2016.389 vom 4. Mai 2017 E. 3.2). 9.2 Wer eine Waffe erwerben will, bedarf eines Waffenerwerbsscheins nach Art. 8 Abs. 1 des Waffengesetzes (WG; SR 514.54). Dieser wird von der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons erteilt (Art. 9 Abs. 1 WG) und ist während sechs Monaten gültig (Art. 9b Abs. 3 WG). Er gilt für die ganze Schweiz und ermächtigt 3 zum Erwerb einer einzigen Waffe oder eines einzigen wesentlichen Waffenbe- standteils (Art. 9b Abs. 1 WG). Keinen Waffenerwerbsschein erhalten gemäss Art. 8 Abs. 2 WG Personen, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben (Bst. a), die unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebe- auftragte Person vertreten werden (Bst. d), die zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden (Bst. c) oder die wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister einge- tragen sind, solange der Eintrag nicht gelöscht ist (Bst. d). Munition darf nur von Personen erworben werden, die zum Erwerb der entsprechenden Waffe berechtigt sind (Art. 15 Abs. 1 WG). Wer vorsätzlich ohne Berechtigung eine Waffe oder Mu- nition erwirbt und/oder besitzt, macht sich strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG). 9.3 Die beschlagnahmte Pistole fällt als Feuerwaffe unter das Waffengesetz (Art. 4 Abs. 1 Bst. a WG). Ihr rechtmässiger Erwerb bedurfte daher eines gültigen Waffen- erwerbsscheins. Ein solcher lag im Erwerbszeitpunkt offensichtlich nicht vor. Somit bestehen ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer durch den Erwerb der beschlagnahmten Pistole und der zugehörigen Munition den Tatbe- stand von Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG erfüllt hat. Der Einwand des Beschwerdefüh- rers, nicht gewusst zu haben, dass der vor Jahren ausgestellte Waffenerwerbs- schein nicht mehr gültig sei und er deshalb davon ausgegangen sei, die Pistole rechtmässig erworben zu haben, vermag den gegen ihn bestehenden Tatverdacht nicht zu entkräften. Ob und inwieweit ein Irrtum über die Rechtswidrigkeit i.S.v. Art. 21 StGB vorliegt, wird vom Sachgericht zu beurteilen sein. 10. 10.1 In Bezug auf das Erfordernis der voraussichtlichen Einziehung (Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO) hat die Beschwerdekammer zu prüfen, ob eine spätere Einziehung durch den erkennenden Sachrichter wahrscheinlich erscheint (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2016.389 vom 4. Mai 2017 E. 3.3). 10.2 Die zur Diskussion stehende Sicherungseinziehung nach Art. 69 Abs. 1 StGB setzt zunächst voraus, dass der fragliche Gegenstand zur Begehung einer Straftat ge- dient hat (Deliktskonnex). Wie zuvor ausgeführt liegt mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Widerhandlung gegen das Waffengesetz vor, begangen durch den unrecht- mässigen Erwerb der beschlagnahmten Pistole und der zugehörigen Munition. Damit ist der erforderliche Konnex zwischen der in Frage stehenden Straftat und den mit Beschlag belegten Gegenständen gegeben. 10.3 Die Sicherungseinziehung nach Art. 69 Abs. 1 StGB bedingt sodann, dass der frag- liche Gegenstand die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet. Insofern eine solche Prognose schon im Einziehungsverfahren nie mit Gewissheit getroffen werde kann, muss im vorangehenden Beschlagnah- meverfahren konsequenterweise genügen, dass eine derartige Gefährdung zumin- dest nicht ausgeschlossen ist (BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N. 36 zu Art. 263 StPO). 4 Mithin sind an die vom Waffenbesitzer ausgehende Gefahr keine allzu hohen An- forderungen zu stellen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_945/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1.2; 2C_444/2017 vom 19. Februar 2018 E. 3.2.1 zur waffenrechtlichen Beschlagnahme und Einziehung). Am 4. Juni 2019 wurde eine Beistandschaft über den Beschwerdeführer errichtet. Laut Aussage der Tochter des Beschuldigten vom 8. Juli 2019 gegenüber der Poli- zei wurde bereits im Jahr 2014 (aufgrund von Alkoholproblemen des Beschwerde- führers) eine Schusswaffe sichergestellt und beschlagnahmt. Gemäss Strafregis- terauszug vom 12. August 2019 ist der Beschwerdeführer mehrfach vorbestraft. Dies offenbart, dass der Beschwerdeführer die Wahrung der Rechtsordnung zu- mindest in der Vergangenheit nicht besonders ernst genommen hat. Unter den ge- gebenen Umständen ist eine Gefährdung nicht von vornherein auszuschliessen; sie wird vom erkennenden Sachgericht endgültig zu beurteilen sein. Daran vermag der Einwand des Beschwerdeführers, keine bösen Absichten zu hegen und die Pis- tole einzig zwecks Ausübung von Schiesssport erworben zu haben, nichts zu än- dern. 11. 11.1 Schliesslich muss die Beschlagnahme verhältnismässig, also geeignet, erforderlich und zumutbar sein. Namentlich dürfen die mit der Beschlagnahme angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Art. 197 Abs. 1 Bst. c StPO) und muss die Bedeutung der Straftat die Beschlagnahme rechtfertigen (Art. 197 Abs. 1 Bst. d StPO). 11.2 Die Eignung der Beschlagnahme zur Sicherstellung einer späteren Einziehung der Waffe ist offensichtlich gegeben. Da die mit der Beschlagnahme verfolgten Ziele nicht durch mildere Mittel erreicht werden können und gegenüber den individuellen Interessen des Beschwerdeführers an der Ausübung von Schiesssport überwiegen, sind auch die Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der Beschlagnahme zu bejahen. Die Beschlagnahme ist insbesondere auch in Bezug auf die in Frage stehende Straftat gerechtfertigt. Das Erwerbserfordernis des Waffenerwerbsscheins ist zwin- gend und bezweckt namentlich die Verhinderung einer missbräuchlichen Verwen- dung von Waffen und Munition (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2 Bst. c WG). Vor- liegend konnte indessen nicht vorgängig geprüft werden, ob der Beschwerdeführer über die notwendigen Voraussetzungen für den Erhalt eines Waffenerwerbsscheins (Art. 8 Abs. 2 WG e contrario i.V.m. Art. 52 Abs. 1 der der Waffenverordnung [WV; SR 514.541]) verfügt. 12. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschlagnahme als rechtmässig. Die Be- schwerde ist abzuweisen. 13. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demzufolge werden die Kos- ten des Verfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, dem unterliegenden Beschwerde- führer auferlegt. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin B.________ (mit den Akten) Bern, 11. November 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin i.V.: Imboden Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6