Sie hat zutreffend dargelegt, dass eindeutig keine Straftatbestände erfüllt und somit die Voraussetzungen einer Nichtanhandnahme erfüllt sind. Was die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben an die Beschwerdekammer vorbringt, vermag diese Folgerung nicht zu verändern. Es sind in keiner Art Tatsachen erkennbar, die auf einen Verdacht einer begangenen Straftat schliessen lassen. Der Inhalt der Beschwerdeschriften erscheint grossmehrheitlich wirr. Reale und strafrechtlich relevante Tathandlungen sind nicht erkennbar. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.