Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet: Mit Schreiben vom 18. September 2019 orientierte A.________ die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland auf insgesamt 17 handschriftlichen Seiten (mit weiteren Beilagen) über angebliche strafbare Handlungen durch den Supermarkt D.________ in Basel und evtl. auch wieder über den „Fall C.________“ (vgl. dazu Nichtanhandnahme vom 01.07.2019, BM 19 26648) und allenfalls auch weitere strafbare Handlungen durch unbekannte Dritte. […] Es handelt sich gesamthaft (erneut) um ein ausgesprochen unklares Schreiben, in dem A.___