393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Es kann offen gelassen werden, inwiefern die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO), da die – grundsätzlich form- und fristgerechte – Beschwerde materiell offensichtlich unbegründet ist. 3. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet: