Am 4. Oktober 2019 leistete die Beschwerdeführerin die geforderte Sicherheit. Mit Urteil vom 3. Oktober 2019 (Eingang Beschwerdekammer: 10. Oktober 2019) trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein, weil sie den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht genügte. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst.