Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 415 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. Oktober 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Ober- richter J. Bähler Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern A.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme «Unklares Schreiben vom 18. September 2019» Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 23. September 2019 (BM 19 37323) Erwägungen: 1. Am 23. September 2019 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen eine unbekannte Täterschaft wegen verschiedener angeblich strafbarer Handlungen nicht an die Hand. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) eine Be- schwerde (Poststempel: 30. September 2019). Am 1. Oktober 2019 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und forderte die Beschwerdeführerin auf, innert Frist von 10 Tagen ein Sicherheit von CHF 600.00 zu leisten. Mit Datum vom 30. September 2019 reichte die Beschwerdeführerin ein weiteres Schreiben ein, welches am 2. Oktober 2019 bei der Beschwerdekammer eingelangt ist. Am 3. Oktober 2019 erreichte die Beschwerdekammer eine Mitteilung des Schweizeri- schen Bundesgerichts, dass die Beschwerdeführerin gegen die verfahrensleitende Verfügung vom 1. Oktober 2019 Beschwerde beim Bundesgericht erhoben habe. Am 4. Oktober 2019 leistete die Beschwerdeführerin die geforderte Sicherheit. Mit Urteil vom 3. Oktober 2019 (Eingang Beschwerdekammer: 10. Oktober 2019) trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein, weil sie den gesetzlichen Former- fordernissen offensichtlich nicht genügte. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichte- te die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Es kann offen gelassen werden, inwiefern die Beschwer- deführerin durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO), da die – grundsätzlich form- und fristgerechte – Beschwerde materi- ell offensichtlich unbegründet ist. 3. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet: Mit Schreiben vom 18. September 2019 orientierte A.________ die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland auf insgesamt 17 handschriftli- chen Seiten (mit weiteren Beilagen) über angebliche strafbare Handlungen durch den Supermarkt D.________ in Basel und evtl. auch wieder über den „Fall C.________“ (vgl. dazu Nichtanhandnahme vom 01.07.2019, BM 19 26648) und allenfalls auch weitere strafbare Handlungen durch unbekannte Dritte. […] Es handelt sich gesamthaft (erneut) um ein ausgesprochen unklares Schreiben, in dem A.________ diverse Lebensvorkommnisse schildert, ohne aber auszuführen, wer, wann, wo, welche strafbare Handlungen begangen haben könnte. Was genau am Kauf eines Pullovers in Aktion für CHF 62.95 statt 89.95, welcher vollumfänglich mit Superpunkten bezahlt wurde, strafbar sein könnte, ist nicht ersichtlich. Der Kassenbeleg bestätigt ja diesen Aktionskauf mit Superpunkten. Im Übrigen wären die strafbaren Handlungen in Basel begangen worden. Die Ausführungen von A.________ sind insgesamt wirr, unklar und begründen keinen Tatverdacht auf die Begehung irgendeiner Straftat. 4. In der Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin Ausführungen dazu, wes- halb sie ihre Eingaben handschriftlich mache. Ihr Computer werde überwacht. Im Weiteren äussert sie sich zu Bankangestellten, zum Bundesgericht, zum eidgenös- sischen Parlament und zu einzelnen Parlamentariern, zur Schweizerischen Post 2 sowie – einmal mehr einlässlich – zum «Fall C.________». Inwiefern jemand ge- gen Straftatbestände verstossen habe, führt sie indes nicht aus. In der nachgereichten Eingabe beschreibt die Beschwerdeführerin – soweit ihr Schreiben verständlich ist – primär das aus ihrer Sicht «Ausser Rand und Band»- Geraten der Gesellschaft allgemein sowie des Finanz- und Bankenplatzes im Be- sonderen. Sie müsse dieses System zur Anzeige bringen. 5. 5.1 Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme durch die Straf- verfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt der Grundsatz in dubio pro duriore. Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (BGE 138 IV 86 E. 4.2). Er bedeutet, dass eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit beziehungsweise offensicht- lich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Klare Straflosig- keit liegt vor, wenn es sicher ist, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was namentlich bei rein zivilrechtlichen Streitig- keiten der Fall ist. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz über einen gewissen Spielraum, den das Bundesge- richt mit Zurückhaltung überprüft (BGE 138 IV 86 E. 4.1.2). Im Zweifelsfall – wenn die Sach- und/oder die Rechtslage nicht von Vornherein klar sind – ist eine Unter- suchung zu eröffnen (BGE 137 IV 219 E. 7). Eine Nichtanhandnahme darf nur ver- fügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist. Meist fehlt es an einem Straftatbestand bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten oder bei früheren Straftaten, welche nach derzeit geltendem Recht nicht mehr bestraft wer- den (vgl. OMLIN, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 310 StPO). Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 366 vom 2. Dezember 2015; Urteil des Bundesgerichts 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.1). 5.2 Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Den Ausführungen der Staatsan- waltschaft ist zuzustimmen. Sie hat zutreffend dargelegt, dass eindeutig keine Straftatbestände erfüllt und somit die Voraussetzungen einer Nichtanhandnahme erfüllt sind. Was die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben an die Beschwerde- kammer vorbringt, vermag diese Folgerung nicht zu verändern. Es sind in keiner Art Tatsachen erkennbar, die auf einen Verdacht einer begangenen Straftat schliessen lassen. Der Inhalt der Beschwerdeschriften erscheint grossmehrheitlich wirr. Reale und strafrechtlich relevante Tathandlungen sind nicht erkennbar. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass sie weitere Vorkommnisse zur Anzeige bringen wolle, bleibt anzufügen was folgt: Die Beschwerdekammer bear- beitet keine Strafanzeigen. Vorliegend verzichtet sie auch auf die Weiterleitung der Schreiben an die zuständige Stelle, da sie keine strafrechtliche Relevanz erkennt. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden mit der von ihr geleisteten Sicherheit verrechnet. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt und mit der von ihr geleisteten Sicherheit verrechnet. 3. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt B.________ (mit den Akten) Bern, 14. Oktober 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 4