7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf das Wiederherstellungsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit das Verfahren nicht ohnehin als gegenstandslos abzuschreiben ist. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.