Trotz der Verfügung der Regionalen Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland vom 18. September 2019 (vgl. E. 5 oben), mit welcher diese auf die Erstellung eines DNA-Profils verzichtet und die Vernichtung des WSA in Auftrag gegeben hatte, hielt der Beschwerdeführer in Bezug auf die DNA-Probe an seiner Beschwerde fest. Deshalb sind ihm auch die Kosten betreffend Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Die Kosten werden in Anwendung von Art. 33 des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 200.00 bestimmt.