15. Gemäss Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Trotz der Verfügung der Regionalen Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland vom 18. September 2019 (vgl. E. 5 oben), mit welcher diese auf die Erstellung eines DNA-Profils verzichtet und die Vernichtung des WSA in Auftrag gegeben hatte, hielt der Beschwerdeführer in Bezug auf die DNA-Probe an seiner Beschwerde fest.