6 14. Abschliessend ist anzumerken, dass gestützt auf Art. 23 JStPO i.V.m. Art. 127 Abs. 5 StPO die Verteidigung der beschuldigten Person Anwälten vorbehalten ist, die nach dem Anwaltsgesetz (BGFA; SR 935.61) berechtigt sind, Parteien vor Gericht zu vertreten. Der Vater des Beschwerdeführers, Fürsprecher B.________, ist nicht im Anwaltsregister eingetragen, weshalb er nur als gesetzlicher Vertreter und nicht auch noch als Rechtsbeistand seines Sohnes auftreten kann.